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Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismus zu verhindern. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und untersteht der Aufsicht des Bundesverwaltungsamts. Im Transparenzregister müssen seit dem 01.10.2017 Verpflichtete mit einem entsprechenden Eintrag den sog. wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.
Der wirtschaftlich Berechtigte steht im Fokus der Geldwäscheprävention und ist zentraler Bestandteil der Know Your Customer (KYC) Prüfung. In dieser müssen Verpflichtete nach dem GwG müssen die Eigentums- und Kontrollstrukturen inklusive der wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dokumentieren. Mit diesen Maßnahmen wollen die EU-Mitgliedsstaaten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterbinden und Steuerflucht bekämpfen. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen. Seit dem 01.01.2020 haben Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten zu melden (sog. Unstimmigkeitsmeldung).
Rechtsgrundlage für das Transparenzregister
Gesetzesgrundlage für die Einführung des Transparenzregisters ist die Novellierung des Geldwäschegesetzes, die mit der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stattgefunden hat. Seitdem hat das Transparenzregister durch eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen und Änderungen weiter an Bedeutung gewonnen. Zuletzt mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum 01.01.2020 sowie mit der Umsetzung der sog. 1. EU-Gelwäschestrafrechtsrichtlinie zum 18.03.2020 oder mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zum 01.08.2021.
Transparenzregister Verpflichtete: Wer muss den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen?
Im Transparenzregister müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnliche Rechtsgestaltungen ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst. Hier einige Beispiele:
- Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Eingetragenee Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG)
- Eingetragene Personengesellschaften, z.B. Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz in Deutschland, z.B. Trust Nichtrechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen), „wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG)

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Meldepflicht für alle – Inkrafttreten des TraFinG zum 01.08.2021 – Das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister
Ursprünglich war das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert. So mussten einige Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern nachvollziehen ließen, bislang keine zusätzliche Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister abgeben („Mitteilungsfiktion“). Diese Mitteilungsfiktion ist mit dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG) entfallen. Seit dem müssen auch all jene Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparenzregister melden, die zuvor von einer Mitteilung absehen konnten, da sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ersichtlich waren. Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Transparenzregister mittelfristig mit den anderen europäischen Transparenzregistern verknüpft werden und in ein Vollregister umgestaltet werden soll.
Für Gesellschaften, die aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmals meldepflichtig werden, sieht das Gesetz rechtsformabhängig folgende Übergangsfristen vor (§ 59 VIII GwG nF):
- für AG, SE und KGaA bis zum 31.3.2022;
- für GmbH, Partnerschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften bis zum 30.6.2022;
- in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022(vor allem Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften).
Diese Fristen gelten jedoch nur für diejenigen Gesellschaften, die nach vorheriger Rechtslage nicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind. Für Gesellschaften oder Vereinigungen, die ab Inkrafttreten des TraFinG neu gegründet wurden, gibt es ebenfalls keine Übergansfristen sondern ebenfalls die unverzügliche Mitteilungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister.
Darüber hinaus gelten Sonderregelungen lediglich für eingetragene Vereine im Sinne des § 21 BGB. Für diese erstellt die registerführende Stelle nach § 20aGWG anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWG bedarf.
Schließlich sind mit dem TraFinG die Fälle, in denen ausländische Erwerber deutscher Immobilien Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister melden müssen, erheblich erweitert worden (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 S. 2 GWG n.F.).
Welche Angaben sind bei der Eintragung erforderlich
In das Transparenzregister sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einzutragen und im Fall einer Änderung zu aktualisieren (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21, 19 Abs. 1 GwG):
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Wer darf das Transparenzregister einsehen?
Seit Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister öffentlich. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einsicht berechtigt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Auch bestimmte Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, dürfen Einsicht nehmen sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die Einsichtnahme steht außerdem allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu - dies allerdings nur in einen beschränkten Datensatz des Transparenzregisters (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 GWG). Der Nachweis eines berechtigen Interesses ist nicht mehr erforderlich. Die Einsichtnahme ist seit dem 27. Dezember 2017 auf Antrag möglich.

EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich
Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.
Nach dieser Rechtsauffassung hat nicht mehr jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht, uneingeschränkt auf das Transparenzregister zuzugreifen. Eine Einsichtnahme ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen ein berechtigtes Interesse besteht und von den Betroffenen geltend gemacht wird. Erforderlich ist demnach, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in Zukunft begründet sein und ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Ziel ist es, den Schutz und die Interessen beider Seiten besser in Einklang zu bringen.
Bußgelder
Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Der Bußgeldrahmen für einfache Verstöße reicht bis 150.000 Euro. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit bis zu 1.000.000 Euro geahndet werden, in besonderen Fällen mit bis zu 5.000.000 Euro bzw. 10 % vom Gesamtumsatz des Vorjahres. Bei fahrlässigen bzw. leichtfertigen Verstößen wird der allgemeine Rahmen gemäß § 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lediglich bis zur Hälfte des möglichen Höchstbetrages ausgenutzt. Das konkrete Bußgeld ist eine Ermessensentscheidung und richtet sich nach bestimmten Multiplikationen, wie etwa danach, ob ein leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen werden berücksichtigt. Zum Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts→
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