Fachartikel | Lesezeit: 6 Min.

5. EU-Geldwäscherichtlinie: die wichtigsten Änderungen

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten und muss bis zum 1. Januar 2020 vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Mit Änderungen und Ergänzungen zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch gezielter bekämpft werden. Erfahren Sie alles über die wichtigsten Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, wer betroffen ist und was zu tun ist.

Inhalte im Überblick


Hintergrund der 5. EU- Geldwäscherichtlinie

Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das bisherige Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) grundlegend reformiert. Im Zuge dessen wurde zum 26. Juni 2017 in Deutschland erstmals ein elektronisch geführtes Transparenzregister geschaffen. Zweck der Einführung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch mehr Transparenz. Es soll verhindert werden, dass sich kriminelle Akteure hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen, wie etwa Briefkastenfirmen, verstecken können. Ausschlaggebend hierfür war der Skandal um die Panama Papers und die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel. Nunmehr beabsichtigt der europäische Gesetzgeber mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie das präventive System weiter zu verbessern, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können.

5. EU-Geldwäscherichtlinie: Änderungen im Überblick

Die 5. Geldwäscherichtlinie ist inhaltlich auf der 4. Geldwäscherichtlinie aufgebaut, verschärft aber deren Regelungen punktuell. Wichtigste Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im Überblick:

  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz
  • Mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte: Erhöhung der Nutzungspflichten, Erweiterung der Zugangsrechte und internationale Vernetzung des Transparenzregisters
  • Verschärfte Sorgfaltspflichten für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern sowie beim Einsatz virtueller Währungen

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten nach dem GwG

Bislang sind die Verpflichteten, wie beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Notare, abschließend in § 2 Abs. 1 GwG normiert. Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wird dieser Kreis der Verpflichteten erweitert.

  • Dienstleister in Steuerangelegenheiten
    Neben den nach der bisherigen Regelung verpflichteten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten unterliegen zukünftig alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten geldwäscherechtlichen Pflichten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten. Im Hinblick auf die Verpflichteteneigenschaft ist die tatsächlich erbrachte Tätigkeit maßgeblich, unabhängig von der Berufsbezeichnung, unter der die konkrete Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ist unerheblich, ob die Tätigkeit unmittelbar oder über Dritte erfolgt, mit denen der Dienstleister verbunden ist. Beispielsweise unterfallen die Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen, zukünftig dem GwG.
  • Mietmakler
    Immobilienmakler gehören bereits heute ausdrücklich zu den Verpflichteten nach dem GwG. Nunmehr werden vom Begriff des Immobilienmaklers nicht mehr nur diejenigen, deren Tätigkeit sich auf den Erwerb von Immobilien bezieht erfasst, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln - sogenannte „Mietmakler“.
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
    Neben Güterhändlern, treffen nunmehr auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter geldwäscherechtliche Pflichten. Nach der neu eingefügten Definition ist ein Kunstvermittler, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt. Hiervon umfasst sind insbesondere Kunstgalerien und Auktionshäuser. Kunstgegenstände sind unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind, soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt, jedoch nicht erfasst. Die Verpflichteteneigenschaft bei Güterhändlern und Kunstvermittlern liegt aber nur bei Transaktionen vor, die die gesetzlich vorgegebenen Schwellenwerte erreichen.
    Ein Kunstlagerhalter ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Sie unterfallen den Regelungen des GwG nur, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt.
  • Anbieter von Kryptowährung
    Künftig werden auch Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen in Banknoten (sog. Fiatgeld) und umgekehrt getauscht werden können, als Verpflichtete erfasst. Damit sollen unter anderem die Risiken der Anonymität beim Austausch virtueller Währungen, wie beispielsweise Bitcoins, eingedämmt werden.

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Transparenzregister-Nutzungspflichten für Verpflichtete nach dem GwG

Bisher sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Verpflichtete ihre Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretenden Personen und deren wirtschaftlich Berechtigte, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren haben.

Nach den Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie haben nunmehr Verpflichtete regelmäßig bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit transparenzpflichtigen Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen entweder einen Nachweis über deren Registrierung oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Erweiterung der Zugangsrechte des Transparenzregisters

Vor der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie war der Zugang zum Transparenzregister nicht öffentlich. Einsichtsberechtigt waren ausschließlich bestimmte Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die gesetzlich normierten Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Weiteren Personen wurde eine Einsichtnahme in das Transparenzregister nur bei gesonderter Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt. Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgt nun die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit. Ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme ist nicht mehr erforderlich, sodass jedermann („alle Mitglieder der Öffentlichkeit“) die Möglichkeit erhält, Einsicht zu nehmen. Trotz der öffentlichen Zugänglichkeit bedarf es dennoch weiterhin einer vorherigen Registrierung beim Transparenzregister. Wie bislang erhalten die Mitglieder der Öffentlichkeit nur einen reduzierten Datensatz. Das bedeutet, dass keine Auskunft über den Wohnort und den Tag der Geburt der wirtschaftlich Berechtigten erfolgt, soweit sich diese Daten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

Info

EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich

Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.

Nach dieser Rechtsauffassung hat nicht mehr jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht, uneingeschränkt auf das Transparenzregister zuzugreifen. Eine Einsichtnahme ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen ein berechtigtes Interesse besteht und von den Betroffenen geltend gemacht wird. Erforderlich ist demnach, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in Zukunft begründet sein und ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Ziel ist es, den Schutz und die Interessen beider Seiten besser in Einklang zu bringen.

Vernetzung der nationalen Transparenzregister

Mittels der 5. EU-Geldwäscherichtlinie soll mit dem Ziel einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch die Vernetzung unter den einzelnen Mitgliedstaaten verstärkt werden. Durch die sich gerade noch im Aufbau befindliche zentrale europäische Plattform (Europäisches Transparenzregister) sollen zukünftig länderüberschreitende Abrufe aus den nationalen Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten zentral möglich sein.

Unstimmigkeitsmeldungen

Zur Erhöhung der Datenqualität und Verlässlichkeit der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind zukünftig Unstimmigkeiten unverzüglich an die registerführende Stelle zu melden. Die Meldung hat durch Verpflichtete und bestimmte Behörden (Aufsichtsbehörden und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu erfolgen. Die Meldepflicht für Behörden gilt aber nur insoweit als dadurch die Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt etwa bei der Gefährdung laufender Ermittlungen gegen Vereinigungen vor. Die registerführende Stelle ist mit der Prüfung der Meldung betraut.

Info

Wann besteht eine Umstimmigkeit?

Eine Unstimmigkeit besteht, wenn die erforderlichen Eintragungen fehlen, einzelne gesetzlich vorgegebene Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.

Verstärkte Sorgfaltspflicht bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern

Bereits die aktuelle Fassung des GwG regelt bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten, die den Verpflichteten bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern treffen. Welche Länder als Hochrisikodrittländer anzusehen sind, wird durch die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte festgelegt. Bisher gehörte zu den verstärkten Sorgfaltspflichten unter anderem, dass die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten bedarf.

Folgende Aspekte sind nun auch zu beachten:

  • Ausgeweiteter Geltungsbereich
    Durch die Novellierung ist die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht mehr darauf beschränkt, dass der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Personen in einem Drittstaat mit erhöhtem Risiko niedergelassen sein muss. Einer verstärkten Sorgfaltspflicht unterliegen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dann, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und Weise involviert („beteiligt“) sind. Umfasst sind Fälle, in denen die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind.
  • Zusätzliche Informationen
    Zudem werden Verpflichtete zukünftig bei Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko zusätzliche Informationen einholen müssen. Zusätzlich meint, dass die Informationen über die ohnehin im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erhebenden Informationen hinausgehen müssen. Einzuholen sind unter anderem Informationen über den Vertragspartner, dessen wirtschaftlich Berechtigte sowie über die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten an sich.

Verschärfung im Umgang mit E-Geldprodukten

Mit der 5. Geldwäscherichtlinie soll auch eine Verschärfung im Umgang mit E-Geld erfolgen, da durch die steigende Zahl anonym verwendbarer E-Geld-Produkte, wie beispielsweise der virtuellen Währung Bitcoin, sich hohe Risiken im elektronischen Zahlungsverkehr ergeben.

  • Die Betreiber von Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sind dabei im Wesentlichen elektronische Wechselstuben, die echte Währungen in virtuelle Währungen (und umgekehrt) umtauschen.
  • Anbieter von virtuellen Geldbörsen (sog. Wallets) bieten hingegen Kunden Konten beziehungsweise Geldbörsen an, die auf eine virtuelle Währung lauten und über die Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet oder empfangen werden können.
  • Beide Gruppen unterliegen nunmehr Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden mit dem Ziel, die Nutzer virtueller Währungen leichter identifizieren zu können. In der Folge der Verschärfung wird beispielsweise der bisher geltende Schwellenwert bei der Abgabe von nicht wiederaufladbaren Prepaid Produkten von bisher 250 Euro auf 150 Euro abgesenkt.

Zu beachten ist weiter, dass ein Zahlungsempfänger zukünftig nur dann zur Annahme von E-Geld berechtigt sein wird, wenn es in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Land mit vergleichbaren Niveau der Geldwäscheprävention emittiert wurde.

Fazit: Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun?

Durch die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ins nationale Recht werden die Anforderungen im Bereich der Geldwäscheprävention deutlich verschärft. Der Kreis der Verpflichteten wird ausgedehnt, sodass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes deutlich vergrößert. Der Handel mit E-Geld-Produkten soll stärker überwacht und reglementiert werden. Auch bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern werden Verpflichtete verstärkt in die Pflicht genommen. Verpflichtete werden zur Erfüllung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten deutlich verstärkt Einsichtnahmen in das Transparenzregister vornehmen müssen. Bei der Feststellung von Unstimmigkeiten müssen diese zukünftig auch gemeldet werden.

Durch die verstärkten Sorgfaltspflichten der 5. EU-Geldwäscherichtlinie steigt der administrative Aufwand für Verpflichtete deutlich an. Für verpflichtete Unternehmen bedeutet dies weitere Anpassungen und die Evaluierung Ihrer internen Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (KYC Prozesse). Der erweiterte Kreis der Verpflichteten wie Bitcoin-Plattformen, Wallet-Anbieter, Mietmakler etc., steht nun vor der Herausforderung wirksame und effiziente KYC Prozesse schnellstmöglich zu implementieren.