Fachartikel | Lesezeit: 4 Min.

Politisch exponierte Personen

Bei politisch exponierten Personen (PEP) handelt es sich vereinfacht gesagt um Personen, die hochrangige, wichtige Ämter innehaben (z.B. Minister, Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete, Botschafter oder Leitungsorgane zwischenstaatlicher Organisationen). Bei der KYC-Prüfung zur Prävention von Geldwäsche werden Unternehmen mit politisch exponierten Personen mit erhöhtem Risiko eingestuft und engmaschiger überprüft.

Inhalte im Überblick


Wer gilt als politisch exponierte Person?

Politisch exponierte Personen (PEP) sind gemäß § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz (GwG) Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder ausgeübt haben oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausüben oder ausgeübt haben. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Staats- oder Regierungschefs
  • Minister
  • Staatssekretäre und Parlamentsabgeordnete
  • Mitglieder der Europäischen Kommission
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • Mitglieder bestimmter Gerichte
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken
  • Botschafter
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen
  • bestimmte Personen mit Leitungsfunktionen in zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisationen

Im Hinblick auf präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen politisch exponierte Personen strengeren Anforderungen als Normalbürger. Aufgrund ihrer einflussreichen Position geht man bei ihnen von einem höheren Risiko der Korruption und Geldwäsche aus. Daher gelten für Verpflichtete nach § 6 GwG sog. „verstärkte Sorgfaltspflichten“ beim Zustandekommen von geschäftlichen Beziehungen mit politisch exponierten Personen.

Auch bestimmte Familienmitglieder einer PEP sowie andere ihr nahestehende Personen können selbst als politisch exponierte Personen eingestuft werden.

Ehepartner als Politisch Exponierte Personen

Welche Familienmitglieder können politisch exponierte Personen sein?

Bereits durch die 3. Geldwäscherichtlinie wurde die Annahme, dass bei PEP ein höheres Korruptions- und Geldwäscherisiko besteht, auch auf deren unmittelbare Familienmitglieder ausgeweitet. Im Sinne von § 1 Abs. 13 GwG sind dies nahe Angehörige einer politisch exponierten Person, insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und deren Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner sowie Eltern.

Bekanntermaßen nahestehende Person: Welche weiteren Personenkreise sind betroffen?

Zum Personenkreis mit erhöhtem Risiko für Geldwäsche und Korruption gehören neben der exponierten Person auch ihr bekanntermaßen nahestehende Personen. Eine bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des GwG ist eine natürliche Person, die

  • gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, OHG, KG) oder bestimmter Rechtsgestaltungen (z.B. Trusts oder bestimmte nicht rechtsfähige Stiftungen) ist,
  • alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.

Politisch exponierte Personen und das Geldwäschegesetz

Bei Politisch exponierten Personen haben Verpflichtete nach § 15 Abs. 2 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Hierbei muss im Rahmen der KYC-Prüfung u.a. die Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, weitergehend als im Normalfall üblich aufgeklärt werden, um Geldwäsche vorzubeugen. Die Abklärung der PEP-Eigenschaft einer Person erfolgt in der Regel anhand der Angaben des Kunden und durch den Systemabgleich mit sogenannten „PEP-Listen“, die von verschiedenen Anbietern am Markt angeboten werden.

Es ist keinesfalls ausreichend, aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zu glauben, den Vertragspartner gut genug zu kennen und dadurch auf eine umfassende Überprüfung zu verzichten. Über die PEP-Prüfung hinaus kann im Einzelfall auch eine Überprüfung von Geschäftsbeziehungen des PEP (Kunden, Lieferanten) erforderlich sein. Öffentliche Ämter auf unterstaatlicher Ebene gelten nur dann als PEP-relevant, wenn ihre politische Bedeutung mit einem Amt auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z.B. Ministerpräsidenten).

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Folge 3: KYC = Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten?

In unserer 3. Folge sprechen Thorsten Breitkopf und Marco Janusch sprechen über die wirtschaftliche Berechtigte und was sie mit Geldwäsche zu tun haben, warum es für den KYC-Prozess nicht ausreicht nur die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und was Smart-Home mit digitalen KYC-Prozessen gemeinsam hat. Viel Spaß beim Reinhören:

Was bedeutet eine lückenhafte PEP Due Diligence?

Auf Verpflichtete, die keine ordnungsgemäße PEP-Prüfung durchführen, kommen neben möglichen Reputationsschäden auch hohe Strafzahlungen zu. Die Geldbuße beträgt nach § 56 Abs. 1 GwG bis zu 150.000 Euro, kann aber bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nach § 56 Abs. 3 GwG auch bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils reichen. Bei bestimmten Verpflichteten kann darüber hinaus eine Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres verhängt werden. So musste 2015 eine britische Großbank beispielsweise eine Geldstrafe in Höhe von 72 Millionen britische Pfund zahlen, da erforderliche PEP-Prüfungen nach anwendbarem britischen Recht nicht durchgeführt worden waren.

PEP-Listen und Lösungen

Beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung müssen Verpflichtete durch angemessene, risikobasierte Verfahren bestimmen, ob es sich beim Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt. Durch die Sichtung einer PEP-Liste kann zunächst nur erschlossen werden, welche natürlichen Personen aktuell als PEP gelten.

Es empfiehlt sich daher, die PEP-Liste mit einer unterstützenden KYC-Lösung zu verknüpfen. Über die Datenbank findet man detaillierte Informationen über Eigentümer (mögliche Kontrollinhaber), Unternehmensleitung, Management sowie weitere maßgebende Personen und Zeichnungsberechtigte. Die durch die KYC-Lösung identifizierten Funktionsträger können anschließend auf den PEP-Status gescreent werden.

PEP-Prüfung KYC-Complyer

PEP-Prüfung: ein Beispiel im KYC-Prozess

Im Zuge der KYC-Prüfung gilt es somit festzustellen, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder eine bekanntermaßen nahestehende Person einer politisch exponierten Person ist.

Identifiziert der Verpflichtete „Musterbank“ beim Vertragspartner „Beispiel GmbH“ eine politisch exponierte Person, dann ist dies ein mögliches Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko. Nun muss die „Musterbank“ zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die verstärken Sorgfaltspflichten nach §15 GwG erfüllen. Auch andere Faktoren können zu einem potenziell erhöhten Risiko führen. Zu berücksichtigende Faktoren zur Einschätzung eines möglichen Risikos sind in Anlage 1 und 2 des Geldwäschegesetzes definiert. Der Aufwand der Risikoprüfung variiert von Vertragspartner zu Vertragspartner und kann zu komplexen und zeitaufwendigen Recherchen führen.

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Sie erhalten alle notwendigen Risikoinformationen zu Ihrem Vertragspartner ohne großen Rechercheaufwand und nehmen direkt im KYC Complyer eine Risikobewertung vor. Diese können Sie individuell für jedes geprüfte Unternehmens mit Wiedervorlage-Datum hinterlegen. Der KYC Complyer erinnert Sie in Ihrer To-Do Liste an die anstehenden Prüfungen, damit Sie Ihren KYC-Prozess besser planen können.

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