Für viele Unternehmen und Personen innerhalb, aber auch außerhalb des Finanzsektors ist eine ordnungsgemäße Geldwäscheprävention verpflichtend. Dabei sollen Vermögenswerte aus illegaler Herkunft frühzeitig aufgespürt und so verhindert werden, dass diese Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt nicht nur die Geldwäscheprävention, sondern auch die Prävention der Terrorismusfinanzierung.
Inhalte im Überblick
Was ist Geldwäscheprävention?
Die Verpflichtung zur Geldwäscheprävention ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG), welches im Jahr 1993 erstmalig in Deutschland verabschiedet und seitdem regelmäßig überarbeitet und ergänzt wurde. Seit dem 01. Januar 2020 gilt das deutsche Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie mit einem verschärften Anforderungskatalog zur Geldwäschebekämpfung sowie härteren Sanktionen für Geldwäsche.
Das Ziel der präventiven Maßnahmen ist es, illegale Geldströme frühzeitig zu erkennen und die Einschleusung von Beträgen aus kriminellen Machenschaften wie Drogenhandel, Prostitution, Mord oder Raub in den regulären Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Schon bei relativ geringen Verdachtsmomenten müssen Verpflichtete diese Auffälligkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur in unzureichendem Maße nach, drohen hohe Bußgelder und Strafen. Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU).
Welche Personen und/oder Institutionen Geldwäscheprävention betreiben müssen, ist gesetzlich geregelt. Durch das Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG) werden diese Sorgfaltspflichten unter anderem folgenden „Verpflichteten“ auferlegt:
Banken und Kreditinstituten
Kapital- und Finanzdienstleistern
Bestimmten Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern
Rechts- und Patentanwälten und Notaren
Immobilien- / Mietmaklern
Güterhändlern und Kunstvermittlern
Wie funktioniert die Geldwäscheprävention?
Verpflichtete überprüfen im Rahmen der Geldwäscheprävention neue Kunden, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen eingehen. Auch Bestandskunden werden in regelmäßigen Zyklen kontrolliert. Die Zyklen richten sich nach der jeweiligen Risikoklassifizierung des Kunden (PEP-Status, Sanktionslisten etc.). Die Identifizierung eines neuen Vertragspartners samt Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (KYC Prüfung) sowie die Überprüfung von Transaktionen gehören zur gesetzlichen Sorgfaltspflicht aller Verpflichteten. Bei Ungereimtheiten oder verdächtigen Kontoaktivitäten erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde.
In diesem Zusammenhang müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches sich in Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen unterteilt.
Interne Sicherungsmaßnahmen
Verpflichtete müssen hinreichende geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, implementieren und überwachen, um Geldwäscherisiken im Unternehmen zu senken. Neben den weiter unten beschriebenen Sorgfaltspflichten können dies insbesondere folgende organisatorische Aufgaben sein:
Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften (Organisationshandbuch)
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung dieser Grundsätze
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten inkl. Vertretung
Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Geldwäscheprävention
Zuverlässigkeitsprüfung des Personals (Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten)
Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie Vorschriften, Pflichten und Datenschutzbestimmungen
Einrichtung einer Auskunftsstelle für Behörden (Ansprechpartner) sowie einer Whistleblower-Stelle
Einhaltung der Aufbewahrungspflichten
Sorgfaltspflichten - was hat es damit auf sich?
Je nach Risikograd der Geldwäsche obliegen den Verpflichteten allgemeine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung von Vertragspartnern.
Allgemeine Sorgfaltspflichten
Den allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention (§ 10 GwG) werden insbesondere folgende Maßnahmen zugeordnet:
Identifizierungspflichten (sorgfältige Identifizierung des Vertragspartners)
Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (Überprüfung rechtlicher und faktischer Unternehmensstrukturen und Vertretungsverhältnisse)
Zweckklärung der Geschäftsbeziehung (Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, sofern dieser sich nicht bereits aus ihr selbst ergibt)
Kontinuierliche Überwachung (von der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Transaktionen)
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) gelten dann, wenn der Geschäftsbeziehung aufgrund der Risikoeinschätzung nur ein geringes Risiko der Geldwäsche beigemessen wird. Zwar gelten hier reduzierte Anforderungen wie Vereinfachungen bei der Prüfung der Identität, dennoch dürfen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht gänzlich missachtet werden.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ergibt die Risikoeinschätzung der Geschäftsbeziehung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Ein erhöhtes Risiko wird der Geschäftsaktivität z.B. bei sehr komplexen oder großen Transaktionen, im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen oder bei Beteiligung sogenannter „Hochrisikoländern“ oder dort ansässiger Personen beigemessen. In solchen Fällen bedarf beispielsweise die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten.
Welche Rolle spielt das Know Your Customer Prinzip?
Mit Hilfe der Know your Customer Prüfung sollen die Verpflichteten vermeiden, dass sie, unter dem Deckmantel einer legalen Geschäftsbeziehung, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um genaue Angaben zum Vertragspartner zu erhalten, werden im Rahmen der KYC Prüfung relevante Daten erfasst, analysiert und revisionssicher archiviert. Dazu gehören unter anderem:
Stammdaten zur Identifikation des Vertragspartners (z.B. Art der Gesellschaft, Tätigkeit, Branche, Branchencode, Anzahl der Mitarbeiter)
Was hat das Transparenzregister mit der Geldwäscheprävention zu tun?
Das Transparenzregister ist die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Diese Transparenz stellt einen wichtigen Faktor in der Geldwäscheprävention dar.
Generell besteht eine Mitteilungspflicht an das elektronische Transparenzregister für die im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (vgl. §§ 20, 21 GwG). Ausnahmen hiervon bestehen, sofern sich die erforderlichen Angaben zu deren wirtschaftlich Berechtigten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (bspw. Unternehmens- oder Handelsregister) elektronisch abrufen lassen.
Sind die wirtschaftlich Berechtigten nicht in anderen Registern erfasst, müssen die relevanten Daten unverzüglich, vollständig und aktuell an das Transparenzregister übermittelt werden.
Wichtig
Die Mitteilungspflichtigen sind selbst dafür verantwortlich, ihre Daten auf dem neuesten Stand zu halten. Bei Zuwiderhandlung drohen erhebliche Sanktionen (z.B. Geldbußen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen).
Verpflichtete nach dem GwG müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit den oben genannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen einen Auszug aus dem Transparenzregister oder einen Nachweis der Registrierung einholen. Da es einen Nachweis der Registrierung in Deutschland nicht gibt, bedeutet das, dass bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Einsichtnahme in das Transparenzregister zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich einer Einsichtnahme bei der Überprüfung von Bestandskunden enthält das GwG keine explizite Regelung. Gleichwohl dürfte dies zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ebenfalls unumgänglich sein.
Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Nach § 23 Abs. 1 GwG haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten gemäß GwG ist der Zugang fallbezogen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt, jedoch erhalten letztere nur beschränkte Informationen.
Unstimmigkeiten, die während der internen Prüfung aufgefallen sind, müssen die Verpflichteten dem Transparenzregister mitteilen. So können andere Verpflichtete wiederum bei ihrer Prüfung auf die korrigierten Daten zurückgreifen.
Mögliche Sanktionen bei unzureichender Geldwäscheprävention
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind mit empfindlichen Sanktionsandrohunngen belegt. So sind Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 € möglich, bei besonders schweren Vergehen sogar bis zu 5.000.000 € oder 10 % des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres.
Neben hohen Bußgeldern sind auch aufsichtsrechtliche Ahndungen denkbar. Die zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden machen zudem bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen im Internet publik (sog. Prangerfunktion), was häufig mit einem Reputationsverlust des betroffenen Verpflichteten einhergeht.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Gefahr, dass Verpflichtete selbst einer strafrechtlichen Verfolgung als Mittäter oder wegen Beihilfe zur Geldwäsche ausgesetzt sein können.