Fachartikel | Lesezeit: 4 Min. | Stand 30.01.2023

Geldwäscheprävention: Das müssen Sie beachten

Für viele Unternehmen und Personen innerhalb, aber auch außerhalb des Finanzsektors ist eine ordnungsgemäße Geldwäscheprävention verpflichtend. Dabei sollen Vermögenswerte aus illegaler Herkunft frühzeitig aufgespürt und so verhindert werden, dass diese Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt nicht nur die Geldwäscheprävention, sondern auch die Prävention der Terrorismusfinanzierung.

Inhalte im Überblick


Was ist Geldwäscheprävention?

Die Verpflichtung zur Geldwäscheprävention ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG), welches im Jahr 1993 erstmalig in Deutschland verabschiedet und seitdem regelmäßig überarbeitet und ergänzt wurde. Seit dem 01. Januar 2020 gilt das deutsche Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie mit einem verschärften Anforderungskatalog zur Geldwäschebekämpfung sowie härteren Sanktionen für Geldwäsche. Zuletzt hat das GwG mit dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG) Änderungen erfahren.

Das Ziel der präventiven Maßnahmen ist es, illegale Geldströme frühzeitig zu erkennen und die Einschleusung von Beträgen aus kriminellen Machenschaften wie Drogenhandel, Prostitution, Mord oder Raub in den regulären Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Schon bei relativ geringen Verdachtsmomenten müssen Verpflichtete diese Auffälligkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur in unzureichendem Maße nach, drohen hohe Bußgelder und Strafen. Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU).

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Geldwäscheprävention: Das sind die Verpflichteten

Welche Personen und/oder Institutionen Geldwäscheprävention betreiben müssen, ist gesetzlich geregelt. Durch das Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-16 GwG) werden diese Sorgfaltspflichten unter anderem folgenden „Verpflichteten“ auferlegt:


Wie funktioniert Geldwäscheprävention?

Verpflichtete überprüfen im Rahmen der Geldwäscheprävention neue Kunden, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen eingehen. Auch Bestandskunden werden in regelmäßigen Zyklen kontrolliert. Die Zyklen richten sich nach der jeweiligen Risikoklassifizierung des Kunden (PEP-Status, Sanktionslisten etc.). Die Identifizierung eines neuen Vertragspartners samt Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (KYC Prüfung) sowie die Überprüfung von Transaktionen gehören zur gesetzlichen Sorgfaltspflicht aller Verpflichteten. Bei Ungereimtheiten oder verdächtigen Kontoaktivitäten erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde.

In diesem Zusammenhang müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete über ein wirksames Risikomanagement verfügen, welches sich in Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen unterteilt.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete müssen hinreichende geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, implementieren und überwachen, um Geldwäscherisiken im Unternehmen zu senken. Neben den weiter unten beschriebenen Sorgfaltspflichten können dies insbesondere folgende organisatorische Aufgaben sein:

  • Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften (Organisationshandbuch)
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung dieser Grundsätze
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten inkl. Vertretung
  • Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Geldwäscheprävention
  • Zuverlässigkeitsprüfung des Personals (Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten)
  • Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie Vorschriften, Pflichten und Datenschutzbestimmungen
  • Einrichtung einer Auskunftsstelle für Behörden (Ansprechpartner) sowie einer Whistleblower-Stelle
  • Einhaltung der Aufbewahrungspflichten

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Sorgfaltspflichten - was hat es damit auf sich?

Je nach Risikograd der Geldwäsche obliegen den Verpflichteten allgemeine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung von Vertragspartnern.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Den allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention (§ 10 GwG) werden insbesondere folgende Maßnahmen zugeordnet:

  • Identifizierungspflicht (sorgfältige Identifizierung des Vertragspartners)
  • Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten (Überprüfung rechtlicher und faktischer Unternehmensstrukturen und Vertretungsverhältnisse)
  • Feststellung politisch exponierter Personen nach § 1 Abs. 12 GWG (sowohl Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte selbst, aber auch bestimmte Familienmitglieder oder nahestehende Personen)
  • Zweckklärung der Geschäftsbeziehung (Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung, sofern dieser sich nicht bereits aus ihr selbst ergibt)
  • Kontinuierliche Überwachung (von der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Transaktionen)

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) gelten dann, wenn der Geschäftsbeziehung aufgrund der Risikoeinschätzung nur ein geringes Risiko der Geldwäsche beigemessen wird. Zwar gelten hier reduzierte Anforderungen wie Vereinfachungen bei der Prüfung der Identität, dennoch dürfen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht gänzlich missachtet werden.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Ergibt die Risikoeinschätzung der Geschäftsbeziehung ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG). Ein erhöhtes Risiko wird der Geschäftsaktivität z.B. bei sehr komplexen oder großen Transaktionen, im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen oder bei Beteiligung sogenannter „Hochrisikoländern“ oder dort ansässiger Personen beigemessen. In solchen Fällen bedarf beispielsweise die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten.

Welche Rolle spielt das Know Your Customer Prinzip?

Mit Hilfe der Know your Customer Prüfung sollen die Verpflichteten vermeiden, dass sie, unter dem Deckmantel einer legalen Geschäftsbeziehung, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um genaue Angaben zum Vertragspartner zu erhalten, werden im Rahmen der KYC Prüfung relevante Daten erfasst, analysiert und revisionssicher archiviert. Dazu gehören unter anderem:

  • Stammdaten zur Identifikation des Vertragspartners (z.B. Art der Gesellschaft, Tätigkeit, Branche, Branchencode, Anzahl der Mitarbeiter)
  • Vertretungsorgane
  • Eigentums- und Kontrollstrukturen
  • Wirtschaftlich Berechtigte
  • Weitere Risikoinformationen (PEP-Status, Sanktionslisten etc.)

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Was hat das Transparenzregister mit Geldwäscheprävention zu tun?

Das Transparenzregister ist die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Diese Transparenz stellt einen wichtigen Faktor in der Geldwäscheprävention dar.

Grundsätzlich besteht eine Mitteilungspflicht an das elektronische Transparenzregister für die im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (vgl. §§ 20, 21 GwG).

Info

Wichtig

Die Mitteilungspflichtigen sind selbst dafür verantwortlich, ihre Daten auf dem neuesten Stand zu halten. Bei Zuwiderhandlung drohen erhebliche Sanktionen (z.B. Geldbußen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen).

Verpflichtete nach dem GwG müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit den oben genannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen einen Auszug aus dem Transparenzregister oder einen Nachweis der Registrierung einholen. Da es einen Nachweis der Registrierung in Deutschland nicht gibt, bedeutet das, dass bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Einsichtnahme in das Transparenzregister zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich einer Einsichtnahme bei der Überprüfung von Bestandskunden enthält das GwG keine explizite Regelung. Gleichwohl dürfte dies zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ebenfalls unumgänglich sein.

In der Praxis

Bevor eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, müssen Verpflichtete im KYC Prozess die wirtschaftlich berechtigten Personen hinter einer Gesellschaft identifizieren und überprüfen. Hierzu können im Transparenzregister entsprechende Daten abgefragt werden. Unstimmigkeiten, die während der internen Prüfung aufgefallen sind, müssen die Verpflichteten dem Transparenzregister mitteilen. So können andere Verpflichtete wiederum bei ihrer Prüfung auf die korrigierten Daten zurückgreifen.

Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Nach § 23 Abs. 1 GwG haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten gemäß GwG ist der Zugang fallbezogen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt, jedoch erhalten letztere nur beschränkte Informationen.

Info

EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich

Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.

Nach dieser Rechtsauffassung hat nicht mehr jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht, uneingeschränkt auf das Transparenzregister zuzugreifen. Eine Einsichtnahme ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen ein berechtigtes Interesse besteht und von den Betroffenen geltend gemacht wird. Erforderlich ist demnach, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in Zukunft begründet sein und ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Ziel ist es, den Schutz und die Interessen beider Seiten besser in Einklang zu bringen.

Mögliche Sanktionen bei unzureichender Geldwäscheprävention

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind mit empfindlichen Sanktionsandrohunngen belegt. So sind Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 € möglich, bei besonders schweren Vergehen sogar bis zu 5.000.000 € oder 10 % des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres.

Neben hohen Bußgeldern sind auch aufsichtsrechtliche Ahndungen denkbar. Die zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden machen zudem bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen im Internet publik (sog. Prangerfunktion), was häufig mit einem Reputationsverlust des betroffenen Verpflichteten einhergeht.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Gefahr, dass Verpflichtete selbst einer strafrechtlichen Verfolgung als Mittäter oder wegen Beihilfe zur Geldwäsche ausgesetzt sein können.