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Der Geldwäschebeauftragte

Der Geldwäschebeauftragte ist wesentlicher Bestandteil der unternehmerischen Compliance. Viele geldwäscherechtlich Verpflichtete müssen auch einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Aber wann ist eine Bestellung verpflichtend? Was sind die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten? Wer kann und darf dieses Amt überhaupt übernehmen? Genießt der Geldwäschebeauftragte (erweiterten) Kündigungsschutz? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in § 7 GwG (Geldwäschegesetz) und in diesem Artikel.

Verpflichtete: Wer muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Nicht jeder geldwäscherechtlich Verpflichtete muss auch einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Verpflichtet hierzu sind im Wesentlichen weite Teile des Finanzsektors und der Glücksspielbranche. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für bestimmte andere Verpflichtete anordnen. Das gilt etwa für Freiberufler wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare, aber auch für Immobilienmakler und Güterhändler. Umgekehrt kann die Aufsichtsbehörde von der Pflicht zur Bestellung befreien. Wann eine Befreiung grundsätzlich möglich ist, steht in den jeweils einschlägigen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG (AuA BaFin, Ziff. 3.2: weniger als 15 Vollzeitbeschäftigte; AuA Glücksspiel, Ziff. III 4: nicht mehr als fünf Beschäftigte).


Fit & proper: Voraussetzungen für die Bestellung als Geldwäschebeauftragter

Geldwäschebeauftragte erfüllen eine verantwortungsvolle und sensible Aufgabe. Daher müssen sie für das Amt fachlich geeignet und zuverlässig sein, § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG. Im Gesetz ist nicht definiert, was das konkret bedeutet. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Hochschulabschluss zwar keine zwingende Voraussetzung ist, wohl aber eine ausreichende Fort- und Weiterbildung. Der Geldwäschebeauftragte sollte das Geschäftsmodell seines Unternehmens kennen und vertiefte Kenntnisse zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben. Grundkenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht schaden ebenfalls nicht. Gleiches gilt für das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe. „Zuverlässig“ im Sinne des Gesetzes ist der Geldwäschebeauftragte jedenfalls dann nicht, wenn er wegen einschlägiger Straftaten verurteilt wurde.


Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen zuständig. Er ist Ansprechpartner für Behörden und Staatsanwaltschaft und beantwortet Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Außerdem führt er (Verdachts-)Meldungen nach § 43 Abs. 1 GwG durch. Er ist hierbei nicht an Weisungen gebunden. Ist der Geldwäschebeauftragte Mitglied der Führungsebene des Unternehmens, kann er auch über die Fortführung einzelner Geschäftsbeziehungen entscheiden. Er berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung.

Zu seinem Aufgabengebiet zählen auch die Erstellung einer Risikoanalyse, der Grundsätze, Verfahren und Kontrollen im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Unterrichtung der Beschäftigten. Er ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung, dass sämtliche geldwäscherechtliche Vorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Die Unternehmensleitung bleibt für deren Einhaltung aber ebenfalls verantwortlich.


Ausstattung des Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte hat weitreichende Informationsrechte, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ihm ist Zugang zu allen hierfür erforderlichen Informationen, Systemen und Datenaufzeichnungen zu gewähren, selbst wenn es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt. Er hat Anspruch auf notwendige Sach- und Personalmittel. Zudem sollte ihm bezüglich der Geldwäscheprävention ein Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten eingeräumt werden. Das sehen jedenfalls die AuA BaFin in Ziff. 3.2 und die AuA Glücksspiel in Ziff. III 4 vor. Der Geldwäschebeauftragte muss notwendige rechtsverbindliche Erklärungen insbesondere im Behördenverkehr abgeben können.


Beendigung und Kündigungsschutz

Das Amt des Geldwäschebeauftragten kann enden durch:

  • Fristablauf
  • Vereinbarung
  • Widerruf
  • Abberufung
  • Amtsniederlegung
  • Tod

Ist der Geldwäschebeauftragte beim Unternehmen angestellt, kann sich die Beendigung des Amtes auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Grundsätzlich gilt, dass das Amt vom Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist (sogenanntes Trennungsprinzip). Allerdings schützt das Gesetz den Geldwäschebeauftragten insofern, als dass er keine Benachteiligung im Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Aufgabenerfüllung als Geldwäschebeauftragter erfahren darf. Ihm darf nur dann gekündigt werden, wenn hierfür wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Nach Beendigung des Amtes wirkt der Kündigungsschutz noch ein Jahr lang nach. Wurde bei der Bestellung eines Mitarbeiters als Geldwäschebeauftragter versäumt, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen, kann es passieren, dass nach Beendigung des Amtes Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, obwohl der Mitarbeiter faktisch nicht mehr für das Unternehmen tätig ist.


Wann sollte man einen externen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Ein besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz besteht nicht, indem man einen externen Geldwäschebeauftragten bestellt. Hierzu schließt das Unternehmen einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem externen Geldwäschebeauftragten. Dieser Vertrag unterliegt im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis keinem (nachwirkenden) Sonderkündigungsschutz. Zu beachten sind hierbei allerdings die besonderen Auslagerungsvorschriften im Finanzsektor, § 6 Abs. 7 GwG.


Fazit

Als Bestandteil der unternehmerischen Compliance ist Geldwäscheprävention und damit das Amt des Geldwäschebeauftragten eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie lässt sich nicht nebenher erledigen und stellt an den Amtsinhaber hohe fachliche und menschliche Anforderungen.

Lesen Sie ausführliche Informationen im Praxisleitfaden Geldwäscheprävention von Dr. Karsten Bornholdt und Wolfgang Paul.