Fachartikel | Lesezeit: 6 Min. | 13.04.2023

§ 261 StGB: Was Sie über den Straftatbestand zur Geldwäsche wissen müssen

Geldwäsche ist eine Straftat, die nicht unerhebliche Sanktionen und Strafen nach sich ziehen kann. Diese Strafen betreffen nicht nur Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern auch Personen nach dem Strafgesetzbuch (§ 261 StGB). Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen ist es daher entscheidend, sich um Geldwäscheprävention zu bemühen. Welches Verhalten konkret nach § 261 StGB strafbar ist und welche Strafen drohen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Inhalte im Überblick

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet einen Vorgang, bei dem der wahre, illegale Ursprung von Geld (oder anderer erlangter Vermögenswerte) verschleiert werden soll. Vermögen, welches durch illegale Tätigkeiten erlangt wurde, soll dabei durch verschiedene Prozesse und Handlungen als (scheinbar) legales Vermögen in den Finanzkreislauf geschleust werden.

Entscheidend für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist eine rechtswidrige Vortat. Daraus ergibt sich, dass auch immer die Vortat strafbar ist, an welche die Geldwäsche anschließt und die diese verschleiern soll.

Info

Wussten Sie schon?

Der Begriff Geldwäsche (engl. Money laundering) geht auf den berühmten Mafioso Al Capone zurück, der seine illegalen Einnahmen aus seiner organisierten Kriminalität wie Drogenhandel, Prostitution und Schmuggel durch eine Kette von Waschsalons in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen versuchte. Dadurch entstand die Redewendung „Geld waschen“.

Welches Verhalten ist nach § 261 StGB strafbar?

Nach dem StGB strafbar ist die Geldwäsche in mehreren Varianten und Tatbeständen. Diese lassen sich in 3 Konstellationen unterteilen, nach denen sich Betroffene strafbar machen können:

  • Verschleierungstatbestand

    Die bekannteste Variante ist der Verschleierungstatbestand. In diesem Fall macht sich derjenige strafbar, der einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Straftat herrührt, verbirgt oder dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

  • Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand

    Bei der Vereitelung oder Gefährdung wird bei der die Ermittlung der Herkunft und dessen Auffindung, Verfall oder die Einziehung oder Sicherstellung durch den Staat vereitelt oder gefährdet. Hier ist es also entscheidend, dass die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen konkret beeinträchtigt werden.

  • Isolierungstatbestand

    Zuletzt ist es ebenfalls strafbar, einen rechtswidrig erlangten Gegenstand zu verschaffen, verwahren oder zu verwenden (Isolation). Im Grunde geht es hier darum, den erlangten Gegenstand vor den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken und die Ermittlung der Straftat dadurch abstrakt zu gefährden.

Info

Wussten Sie schon?

Anders als der Begriff Geldwäsche vermuten lässt, muss dabei nicht immer Geld Gegenstand von Geldwäsche sein. Grundsätzlich eignet sich jeder vermögenswerte Gegenstand. Das sind neben Geld zum Beispiel Wertpapiere, Kontoguthaben, Urheberrecht und Forderungen.

Was ist eine taugliche Vortat bei der Geldwäsche?

Essenziell für die Geldwäsche ist, dass es eine rechtswidrige Tat geben muss. Das Gesetz spricht dabei vom „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“. Denn nur dann handelt es sich um rechtswidrig erlangte Gegenstände, die gewaschen werden können.

Der Begriff der rechtswidrigen Vortat ist weit gefasst und ist nicht nur bei schweren Straftaten erfüllt. Das liegt vor allem daran, dass Gegenstände schnell verwertet, eingetauscht oder weiterveräußert werden.

Würde nur der ursprüngliche Gegenstand hier Geltung finden, würde sich eine erhebliche Strafbarkeitslücke ergeben. Das bedeutet, dass auch mit Falschgeld erworbene Gegenstände oder mit Geld aus dem Drogenhandel erworbene Immobilien als Gegenstände aus einer rechtswidrigen Vortat gelten.

Klartext: Es ist nicht möglich, ein ursprünglich illegal erlangtes Objekt nachträglich mit einer legalen Herkunft zu versehen, egal wie viele Schritte die Handelskette durchläuft.

Strafgesetzbuch (StGB) vs. Geldwäschegesetz (GwG): Was ist der Unterschied?

Vielleicht stellen Sie sich jetzt die Frage, warum zusätzlich das Geldwäschegesetz existiert, wenn die Geldwäsche bereits durch den Straftatbestand der Geldwäsche abgedeckt ist.

Das Geldwäschegesetz definiert für Unternehmen bestimmter Branchen (sog. Verpflichtete) besondere Sorgfaltspflichten und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention. Dadurch müssen beispielsweise Transaktionen mit einem Wert über 15.000 Euro eine Identitätsprüfung des Geschäftspartners durchgeführt werden. Zudem gibt es eine Meldepflicht für Verdachtsfälle bei den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Das Strafrecht kann nur natürliche Personen strafrechtlich verfolgen, da nur diese schuldhaft handeln können. Juristische Personen sind nach dem Strafgesetzbuch nicht zu bestrafen, da es ihnen an der Schuldfähigkeit fehlt. Sanktioniert wird also die persönliche Schuld, die eine Person bei der Geldwäsche trifft. Es handelt sich also nicht um vorsorgliche Maßnahmen, sondern um die Bestrafung begangener Straftaten.

Die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz treffen hingegen ganze Institutionen und Unternehmen. Dabei kommt es selten auf eine einzelne Person und seine Schuld(-fähigkeit), sondern vielmehr auf die Verantwortung von Unternehmen als solche an.

Das Geldwäschegesetz trifft in erster Linie Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche in Unternehmen. So werden Unternehmen nicht nur verpflichtet, sondern auch selbst vor kriminellen Tätigkeiten Dritter geschützt.

Welche Strafen drohen bei Geldwäsche nach § 261 StGB?

Wer Geldwäsche im Sinne von § 261 StGB wäscht, muss mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen kann als Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Auch wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer rechtzeitig Anzeige erstattet, also noch bevor die Tat entdeckt wird, kann sich von einer Strafen befreit werden.

Die Sanktionen der Geldwäsche sind jedoch nicht nur auf der strafrechtlichen Ebene zu betrachten. Schwerer wiegt häufiger der Imageschaden, den Unternehmen und Privatpersonen durch den Vorwurf der Geldwäsche erleiden.

Praxishinweis

Die Strafen und Sanktionen für Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden immer weiter verschärft. So ist nun auch die leichtfertige Geldwäsche strafbar. Aber auch abseits der gesetzlichen Sanktionen für Geldwäsche sorgt allein der Vorwurf für mediale Aufmerksamkeit, die das Image des Unternehmens und einzelner Personen nachhaltig schädigen kann.

Daneben können sich natürliche Personen in Unternehmen nach § 261 StGB im Hinblick auf Geldwäsche strafbar machen. Insbesondere verantwortliche Personen geraten häufig in den Verdacht, auch dann, wenn diese sich keiner Schuld bewusst sind. Aus diesem Grund ist es wichtig Präventionsmaßnahmen einzuhalten, Vertragsparteien zu überprüfen und die nötigen Ressourcen in ein Präventionskonzept zu investieren. Validatis unterstützt Sie dabei gerne als langfristiger Partner an Ihrer Seite.

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