Hintergrund der 5. EU- Geldwäscherichtlinie

Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das bisherige Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) grundlegend reformiert. Im Zuge dessen wurde zum 26. Juni 2017 in Deutschland erstmals ein elektronisch geführtes Transparenzregister geschaffen. Zweck der Einführung ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch mehr Transparenz. Es soll verhindert werden, dass sich kriminelle Akteure hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen, wie etwa Briefkastenfirmen, verstecken können. Ausschlaggebend hierfür war der Skandal um die Panama Papers und die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel. Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat der europäische Gesetzgeber das präventive System weiter verbessert, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können.

5. EU-Geldwäscherichtlinie: Änderungen im Überblick

Die 5. Geldwäscherichtlinie ist inhaltlich auf der 4. Geldwäscherichtlinie aufgebaut, verschärft aber deren Regelungen punktuell. Wichtigste Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im Überblick:

  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz
  • Mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte: Erhöhung der Nutzungspflichten, Erweiterung der Zugangsrechte und internationale Vernetzung des Transparenzregisters
  • Verschärfte Sorgfaltspflichten für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern sowie beim Einsatz virtueller Währungen

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten nach dem GwG

Die Verpflichteten, wie beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Notare, sind abschließend in § 2 Abs. 1 GwG normiert. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat diesen Kreis erweitert.

  • Dienstleister in Steuerangelegenheiten
    Neben den nach der bisherigen Regelung verpflichteten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten unterliegen seitdem alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten geldwäscherechtlichen Pflichten, soweit sie als wesentliche geschäftliche Tätigkeit Hilfe in Steuerangelegenheiten leisten. Im Hinblick auf die Verpflichteteneigenschaft ist die tatsächlich erbrachte Tätigkeit maßgeblich, unabhängig von der Berufsbezeichnung, unter der die konkrete Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ist unerheblich, ob die Tätigkeit unmittelbar oder über Dritte erfolgt, mit denen der Dienstleister verbunden ist. Beispielsweise unterfallen die Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen, seitdem dem GwG.
  • Mietmakler
    Immobilienmakler gehörten bereits zuvor ausdrücklich zu den Verpflichteten nach dem GwG. Seitdem werden vom Begriff des Immobilienmaklers nicht mehr nur diejenigen, deren Tätigkeit sich auf den Erwerb von Immobilien bezieht erfasst, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln - sogenannte „Mietmakler“.
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
    Neben Güterhändlern, treffen seitdem auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter geldwäscherechtliche Pflichten. Nach der neu eingefügten Definition ist ein Kunstvermittler, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt. Hiervon umfasst sind insbesondere Kunstgalerien und Auktionshäuser. Kunstgegenstände sind unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind, soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt, jedoch nicht erfasst. Die Verpflichteteneigenschaft bei Güterhändlern und Kunstvermittlern liegt aber nur bei Transaktionen vor, die die gesetzlich vorgegebenen Schwellenwerte erreichen.
    Ein Kunstlagerhalter ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Sie unterfallen den Regelungen des GwG nur, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt.
  • Anbieter von Kryptowährung
    Seitdem werden auch Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen in Banknoten (sog. Fiatgeld) und umgekehrt getauscht werden können, als Verpflichtete erfasst. Damit sollen unter anderem die Risiken der Anonymität beim Austausch virtueller Währungen, wie beispielsweise Bitcoins, eingedämmt werden.

Die KYC-Prüfung aus dem Complyer wird mit dem neuen Astralys ab dem ersten Quartal 2027 Teil einer Plattform: Unternehmensidentität, wirtschaftlich Berechtigte und der Abgleich mit PEP- und Sanktionslisten laufen dort in einer Prüfung zusammen.

Transparenzregister-Nutzungspflichten für Verpflichtete nach dem GwG

Bisher sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Verpflichtete ihre Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretenden Personen und deren wirtschaftlich Berechtigte, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren haben.

Seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie haben Verpflichtete regelmäßig bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit transparenzpflichtigen Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen entweder einen Nachweis über deren Registrierung oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Erweiterung der Zugangsrechte des Transparenzregisters

Vor der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie war der Zugang zum Transparenzregister nicht öffentlich. Einsichtsberechtigt waren ausschließlich bestimmte Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten; weitere Personen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses. Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Register für die Öffentlichkeit geöffnet: Ein berechtigtes Interesse war nicht mehr erforderlich, jedermann („alle Mitglieder der Öffentlichkeit“) konnte nach vorheriger Registrierung Einsicht nehmen, allerdings nur in einen reduzierten Datensatz ohne Wohnort und Geburtstag der wirtschaftlich Berechtigten. Diesen uneingeschränkten Zugang hat der Europäische Gerichtshof 2022 aufgehoben.

EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich

Am 22. November 2022 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.

Seitdem erhalten Mitglieder der Öffentlichkeit nur noch Einsicht, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und nachweisen, etwa Journalistinnen und Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen, die zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung recherchieren. Sie sehen dann einen eingeschränkten Datensatz: Vor- und Nachname, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) schreibt diesen Zugang bei berechtigtem Interesse EU-weit fest.

Beantragung der Zugangssperre

Für wirtschaftlich Berechtigte besteht weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zugangssperre zu beantragen durch die die Einsichtnahme in ihre Daten vollständig oder teilweise beschränkt wird. Die Beschränkung gilt jedoch nach wie vor nicht gegenüber Notaren, einsichtsberechtigten Behörden und bestimmten Finanzdienstleistern beziehungsweise Versicherungsunternehmen.

Vernetzung der nationalen Transparenzregister

Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Vernetzung der Mitgliedstaaten verstärkt. Über das europäische System der Registervernetzung (vgl. § 26 GwG) werden die nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander verknüpft, sodass länderübergreifende Abrufe möglich werden.

Unstimmigkeitsmeldungen

Zur Erhöhung der Datenqualität und Verlässlichkeit der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister sind Unstimmigkeiten seitdem unverzüglich an die registerführende Stelle zu melden. Die Meldung hat durch Verpflichtete und bestimmte Behörden (Aufsichtsbehörden und Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) zu erfolgen. Die Meldepflicht für Behörden gilt aber nur insoweit als dadurch die Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt etwa bei der Gefährdung laufender Ermittlungen gegen Vereinigungen vor. Die registerführende Stelle ist mit der Prüfung der Meldung betraut.

Wann besteht eine Umstimmigkeit?

Eine Unstimmigkeit besteht, wenn die erforderlichen Eintragungen fehlen, einzelne gesetzlich vorgegebene Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.

Verstärkte Sorgfaltspflicht bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern

Bereits die aktuelle Fassung des GwG regelt bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten, die den Verpflichteten bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern treffen. Welche Länder als Hochrisikodrittländer anzusehen sind, wird durch die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte festgelegt. Bisher gehörte zu den verstärkten Sorgfaltspflichten unter anderem, dass die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten bedarf.

Folgende Aspekte sind nun auch zu beachten:

  • Ausgeweiteter Geltungsbereich
    Durch die Novellierung ist die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nicht mehr darauf beschränkt, dass der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als natürliche oder juristische Personen in einem Drittstaat mit erhöhtem Risiko niedergelassen sein muss. Einer verstärkten Sorgfaltspflicht unterliegen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dann, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko auf andere Art und Weise involviert („beteiligt“) sind. Umfasst sind Fälle, in denen die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind.
  • Zusätzliche Informationen
    Zudem müssen Verpflichtete bei Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko zusätzliche Informationen einholen. Zusätzlich meint, dass die Informationen über die ohnehin im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erhebenden Informationen hinausgehen müssen. Einzuholen sind unter anderem Informationen über den Vertragspartner, dessen wirtschaftlich Berechtigte sowie über die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten an sich.

Verschärfung im Umgang mit E-Geldprodukten

Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wurde auch der Umgang mit E-Geld verschärft, da durch die steigende Zahl anonym verwendbarer E-Geld-Produkte, wie beispielsweise der virtuellen Währung Bitcoin, sich hohe Risiken im elektronischen Zahlungsverkehr ergeben.

  • Die Betreiber von Umtauschplattformen für virtuelle Währungen sind dabei im Wesentlichen elektronische Wechselstuben, die echte Währungen in virtuelle Währungen (und umgekehrt) umtauschen.
  • Anbieter von virtuellen Geldbörsen (sog. Wallets) bieten hingegen Kunden Konten beziehungsweise Geldbörsen an, die auf eine virtuelle Währung lauten und über die Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet oder empfangen werden können.
  • Beide Gruppen unterliegen seitdem Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden mit dem Ziel, die Nutzer virtueller Währungen leichter identifizieren zu können. In der Folge der Verschärfung wurde beispielsweise der Schwellenwert bei der Abgabe von nicht wiederaufladbaren Prepaid-Produkten von 250 Euro auf 150 Euro abgesenkt.

Zu beachten ist weiter, dass ein Zahlungsempfänger nur dann zur Annahme von E-Geld berechtigt ist, wenn es in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Land mit vergleichbaren Niveau der Geldwäscheprävention emittiert wurde.

Fazit: Was muss ich als betroffenes Unternehmen tun?

Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Anforderungen an die Geldwäscheprävention deutlich verschärft: Der Kreis der Verpflichteten wurde ausgedehnt, E-Geld-Produkte und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern werden strenger überwacht, Verpflichtete sehen häufiger in das Transparenzregister ein und müssen Unstimmigkeiten melden.

Für Verpflichtete bedeutet das mehr Aufwand in ihren KYC-Prozessen. Register-, Anteilseigner- und PEP-Daten dafür liefert Validatis aus Primärquellen als Datenlieferung für Ihre Systeme.

Die nächste Stufe steht bevor: Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Was sich ändert, fasst unser Artikel zum EU-Geldwäschepaket zusammen.