Welchen Hintergrund hat das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz hat das Ziel Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung zu unterbinden und Steuerflucht zu bekämpfen. Verpflichtete Unternehmen nach dem GwG sind in dem Zuge dazu angehalten eine Reihe von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in interne Abläufe zu implementieren. Dazu gehörten u. a.:

  • die Durchführung von Risikoanalysen der Vertragspartner, vgl. § 5 GwG
  • die Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen, vgl. § 6 GwG
  • Ernennung eines Geldwäschebeauftragten, vgl. § 7 GwG
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, vgl. § 8 GwG
  • Einhaltung allgemeiner Sorgfalts-Pflichten, vgl. § 10 und § 11 GwG

Exkurs: Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche (engl. money laundering, kurz ML) versteht man die Einschleusung von Geld aus illegalen Aktivitäten in den legalen Wirtschaftskreislauf. Nach dem Geldwäschegesetz wird Geldwäsche als Verschleierung der wahren Herkunft illegal erwirtschafteter Einnahmen definiert.

EU-Geldwäscherichtlinien: die Grundlage für das Geldwäschegesetz

Die EU-Geldwäscherichtlinie ist die Basis für die Gesetzgebung auf nationaler Ebene. Um die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen und eventuelle Lücken zu schließen, wird die EU-Geldwäscherichtlinie in unregelmäßigen Abständen überarbeitet:

  • 10.06.1991: 1. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 10.12.2001: 2. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 26.10.2005: 3. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 20.05.2015: 4. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 30.05.2018: 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Am 31. Mai 2024 folgte das EU-Geldwäschepaket: die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) zusammen mit der unmittelbar geltenden EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) und der Verordnung über die europäische Geldwäschebehörde AMLA.

Was änderte sich mit dem Geldwäschegesetz 2020?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetzgeber die 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Zu den relevantesten Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie gehören u.a.:

  • Der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wurde erweitert. Seit 1. Januar 2020 zählen Mietmakler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten sowie Anbieter von Kryptowährung zu den Verpflichteten.
  • Das Transparenzregister wurde für die Öffentlichkeit geöffnet, mit einem reduzierten Datensatz. Diesen uneingeschränkten Zugang hat der Europäische Gerichtshof im November 2022 wieder aufgehoben (siehe unten).
  • Wenn Verpflichtete feststellen, dass im Transparenzregister erforderliche Eintragungen fehlen, einzelne gesetzlich vorgegebene Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn sie abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben, sind sie zu einer sog. Unstimmigkeitsmeldung verpflichtet.
  • Beim Einsatz virtueller Währungen und für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern hat die 5. EU-Geldwäscherichtlinie die Sorgfaltspflichten verschärft.

EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich

Am 22. November 2022 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.

Seitdem erhalten Mitglieder der Öffentlichkeit nur noch Einsicht, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und nachweisen, etwa Journalistinnen und Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen, die zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung recherchieren. Sie sehen dann einen eingeschränkten Datensatz: Vor- und Nachname, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) schreibt diesen Zugang bei berechtigtem Interesse EU-weit fest.

Wer gehört zu den Verpflichteten nach dem GwG?

Das Geldwäschegesetz regelt verschiedene Sorgfaltspflichten, die so genannte Verpflichtete unternehmensintern und kundenbezogen zu beachten und umzusetzen haben (§ 2 Abs. 1 und 2 GwG). Geldwäschebekämpfung und das Unterbinden von Terrorismusfinanzierung sind das Ziel dieser Sorgfaltspflichten. Zu den Verpflichteten zählen u.a. :

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • bestimmte Versicherungsunternehmen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler

Diese Unternehmen müssen bestimmte Pflichten erfüllen, einschließlich der Identifizierung ihrer Kunden, der Durchführung von Risikoanalysen und der Meldung von Verdachtsmomenten an die zuständige Behörde. Die genauen Anforderungen hängen von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie von der Risikobewertung ab.

Ab welcher Summe müssen Bargeldgeschäfte überprüft werden?

Güterhändler, die Bargeldgeschäfte ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro oder mehr tätigen, müssen alle Pflichten des Geldwäschegesetzes erfüllen (§§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 6a GwG). Beim Handel mit Edelmetallen gilt ein Schwellenwert von 2.000 Euro. Alle anderen Verpflichteten des Finanz- und Nichtfinanzsektors, so etwa Banken, müssen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes bei Transaktionen und Geldtransfer ab einem Schwellenwert von 15.000 Euro beachten (§ 10 Abs. 3 GwG).

Schwellenwerte für Güterhändler

Nach dem Know Your Customer Prinzip (KYC) müssen Güterhändler beim begründeten Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine geldwäsche-spezifische Prüfung durchführen und den Geldwäscheverdacht ggf. melden (sog. Verdachtsmeldung (§ 43 GwG)). Dies gilt auch dann, wenn der Schwellenwert von 10.000 Euro nicht erreicht ist.

Welche Sorgfaltspflichten müssen Verpflichtete beachten?

Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG

  • Identifizierung des Vertragspartners.
  • Feststellung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. (Falls dies der Fall ist: Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.)
  • Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung.
  • Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte oder nahestehende Person handelt.
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der durchgeführten Transaktionen.

Welche Daten des Vertragspartners müssen identifiziert werden?

Nach (§ 11 Abs. 4 GwG) sind folgende Daten festzustellen:

Bei natürlichen Personen

  • Vorname und Nachname,
  • Geburtsort und Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Bei juristischen Personen:

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Registernummer,
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
  • die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.

Eine Identifizierung ist mit der Erfassung von Daten und Dokumenten verbunden. Diese sind für fünf Jahre aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten (§ 8 Abs. 4 GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1, 2 i.V.m. § 6 GwG sind insbesondere

  • die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit,
  • die regelmäßige Information der Mitarbeiter über die aktuellen Geldwäscheregelungen und neusten Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters gemäß § 7 GwG,
  • Auskunftserteilung seitens des Verpflichteten auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • die Schaffung eines „Whistle-Blowing-Systems“, das es den zuständigen Mitarbeitern ermöglicht, vertraulich Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden.

Wer ist der Geldwäschebeauftragte?

Verpflichtete müssen einen qualifizierten Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter benennen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig sind (§ 7 GwG). Beide Personen sind Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Interne Sicherungsmaßnahmen § 4 Abs. 1, 2 i.V.m. § 5 GwG

Verpflichtete müssen jede einzelne Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion prüfen und die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die einzelnen Geschäfte ermitteln und bewerten. Diese Risikoanalyse ist regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren (§ 5 Abs. 2 GwG).

Hinweis für die Praxis

In den Anlagen 1 und 2 des Geldwäschegesetzes sind die wichtigsten Risikofaktoren aufgelistet, die für ein höheres bzw. ein geringeres Risiko sprechen. Diese Risikofaktoren beziehen sich auf

  1. den Kunden,
  2. das Produkt, die Dienstleistung oder Transaktion,
  3. die geographische Lage.

Kommt ein Verpflichteter zu dem Ergebnis, dass ein geringeres Risiko vorliegt, gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 GwG.

Geldwäsche-Meldepflicht: Wo sind Verdachtsfälle zu melden?

Eine Geldwäsche-Meldepflicht besteht beim Verdacht, dass ein Geschäft oder eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Verdachtsfälle müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion gemeldet werden. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen erfolgt über die Software goAML.

Registrierungspflicht ab 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz im Meldeportal der FIU „goAML Web“ registrieren, unabhängig davon, ob sie eine Verdachtsmeldung abgeben. Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetallen, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, haben dafür bis zum 1. Januar 2027 Zeit. Ein Bußgeld für eine unterlassene Registrierung sieht das Gesetz bislang nicht vor (Stand: September 2026). Der Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG), der unter anderem einen solchen Bußgeldtatbestand und ein neues Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität vorsah, wurde mit dem Ende der Koalition nicht mehr verabschiedet.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten?

Bei einfachen Verstößen muss mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro gerechnet werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1 Million Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG). Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf aber die Geldbuße die folgenden Beträge nicht übersteigen:

  1. fünf Millionen Euro oder
  2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht (sog. Prangervorschrift).

Prangervorschrift

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. Genannt werden Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortliche natürliche bzw. juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 57 Abs. 1 GwG).

Ausblick: EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt Verpflichtete, Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte dann EU-weit einheitlich; das Geldwäschegesetz wird entsprechend angepasst. Unter anderem gilt eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Zahlungen, und als wirtschaftlich Berechtigter zählt, wer 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte hält. Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA in Frankfurt am Main hat am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen und beaufsichtigt ab 2028 ausgewählte, grenzüberschreitend tätige Institute direkt.

Einen Überblick über die neuen Regeln gibt unser Artikel zum EU-Geldwäschepaket.